Allgemeine Geschäftsbedingungen der peritia Consulting GmbH (im Folgenden "peritia" genannt)
§ 1 Allgemeines
(1) Für Verträge zwischen peritia und ihren Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eventuell ergänzt durch spezielle Vertragsbedingungen für einzelne Lieferungen und Leistungen.
(2) Vertragsbedingungen des Kunden finden auf diese Verträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausnahmsweise von peritia ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird deren Geltung hiermit widersprochen
(3) Alle mündlichen, telefonischen oder telegraphischen Abmachungen bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch peritia; diese kann auch per Telefax oder in Form einer digital signierten eMail erfolgen.
§ 2 Vertragsabschluß und Vertragsanbahnung
(1) Verträge zwischen peritia und ihren Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder anderweitig übermittelten Bestellung kommt der Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder dem Eingang eines Erfüllungsangebots beim Kunden zustande.
(2) Alle von peritia erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Vertrages ist die Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Gefahrtragung und Versand
(1) Peritia liefert bestellte Waren oder Unterlagen ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn peritia die Übernahme der Transportkosten ausdrücklich erklärt hat. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Kunden oder Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des sonstigen Verlusts des Vertragsgegenstands. § 14 Absatz (2) gilt entsprechend für die Leistungen von peritia.
(2) Es bleibt dem Kunden überlassen, ob dieser auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließt. Das Risiko für eine vom Kunden an peritia retournierte Sendung verbleibt bis zum Eintreffen der Sendung bei peritia beim Kunden.
§ 4 Lieferfristen und Liefertermine, Teillieferungen
(1) Peritia wird sich bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Soweit durch peritia eine verbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird, kann der Kunde peritia eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Fristsetzung bei peritia, setzen. Soweit peritia diese Nachfrist nicht einhält oder zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Einigung über einen neuen Liefertermin zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen peritia nur dann zu, wenn peritia den Schaden des Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall dem Kunden gegen peritia nicht zu.
(2) Macht der Kunde von seinen Rechten aus Absatz (1) nicht unverzüglichen Gebrauch, verwirkt er seine Rechte wegen der Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinerseits im Zusammenhang mit der Lieferung stehende Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt hat.
(3) Peritia ist zu Teillieferungen des Vertragsgegenstands berechtigt. Für jede Teillieferung kann peritia eine entsprechende Teilrechnung stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von peritia angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt. Kosten für Sonderverpackungen und Transport kommen hinzu und sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
(2) Gerätepreise verstehen sich ohne Installation, Einweisung und Softwareanpassung. Softwarepreise verstehen sich ebenfalls ohne Installation, Einweisung und eventuelle Anpassung an Hardware oder andere Software. Diese und ähnliche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und zu vergüten.
(3) Alle Rechnungen von peritia sind, soweit nicht anders vereinbart, im voraus oder bei Lieferung (Nachnahme) sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger Einziehungsgebühren angenommen.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber peritia nicht zu.
(5) Peritia ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen peritia hat.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Zahlungsverzug, ist peritia berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) veröffentlichten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn peritia eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
(2) Wird ein Scheck oder ein Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist peritia berechtigt, sämtliche den Kunden betreffenden Rechnungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn weitere Schecks oder Wechsel des Kunden von peritia hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann peritia für alle weiteren, dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen, Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Werden diese vom Kunden nicht unverzüglich erbracht, kann peritia nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von allen betroffenen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von peritia an den Kunden gelieferten Waren oder Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von peritia.
(2) Der Kunde darf die unter dem Vorbehalt des Absatz (1) stehenden Gegen-stände weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände peritia unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von peritia hinzuweisen.
(3) Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verwahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferten Gegenstände bereits jetzt an peritia ab.
(4) Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von peritia dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs, ist peritia berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die betreffenden Gegenstände sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag durch peritia liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn peritia den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
§ 8 Einstehen für Pflichtverletzungen
(1) Für den Verkauf neuer Geräte gewährleistet peritia dem Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit. Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von peritia durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder seine Gegenleistung angemessen mindern. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verjähren diese Gewährleistungsansprüche innerhalb von 12 Monaten. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für von peritia selbst erstellte Standard-Software.
(2) Peritia übernimmt keine Gewähr dafür, daß die in Absatz (1) genannten Geräte und Programme in Verbindung mit drittgelieferter Hard- oder Software fehlerlos arbeiten.
(3) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn vom Kunden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Gegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Gewährleistungsansprüche von Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen entfallen, wenn der Mangel peritia nicht innerhalb von acht Tagen nach dessen Auftreten vom Kunden schriftlich angezeigt wird. Auf Verlangen von peritia hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandeten Gegenstände auf eigene Kosten unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz von peritia zu verbringen.
(4) Kosten und Bearbeitungsgebühren, die im Zusammenhang mit unberechtigten Gewährleistungsbegehren entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Setzt der Kunde von peritia bezogene Software zusammen mit von Dritten bezogener System- oder Entwicklungssoftware ein, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, wenn peritia nicht zuvor ihr Einverständnis mit dem Einsatz der Dritt-Software erklärt hat.
(6) Für Schäden des Kunden haftet peritia nur, soweit der Schaden von peritia, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Übrigen haftet peritia nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von peritia verursacht werden. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Kunden entgangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die ihre Ursache in der von Dritten zur Verfügung gestellten Anwendungsumgebung haben. peritia haftet ferner nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen.
(7) Im Falle der Zerstörung von Daten des Kunden durch peritia beschränkt sich die Haftung auf den Aufwand, der dem Kunden durch das Rückkopieren der kundenseitig erstellten Sicherungskopien entsteht. Dieses Recht entfällt, wenn der Kunde durch die in Absatz (3) Satz 1 genannten Handlungen den Datenverlust verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 9 Sonderregelungen für Standard-Software
(1) Soweit peritia Standard-Software, die von Dritten bezogen wurde, an den Kunden veräußert oder lizenziert, verpflichtet sich der Kunde hiermit, die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers oder -lieferanten, die Urheber- und Verwertungsrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anzuerkennen und die diesbezüglichen einschlägigen Gesetzesvorschriften zu beachten.
(2) Es gilt im übrigen die Freistellungspflicht des Kunden nach § 11 Absatz (2) Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 10 Sonderregelungen für Beratungs-, Organisations -und Programmierleistungen
(1) Unbeschadet eventueller Spezialregelungen in Lizenz-, Projekt-, Rahmen- oder ähnlichen Verträgen ist der Kunde bei der Durchführung von Beratungs-, Organisations- und Programmierungsarbeiten durch peritia verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Übergabe der Programme, Auswertungen, Konzeptionen oder sonstiger Arbeiten unter Beifügung der für die Wiederholung oder Berichtigung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
(2) Bei von peritia entwickelter Individual-Software hat der Kunde unverzüglich nach der Betriebsbereitschaftsanzeige durch peritia die Abnahmeprüfung durchzuführen. Gegenstand dieser Prüfung ist die Leistung, wie sie von den Parteien festgelegt worden ist. Die Abnahmeerklärung erfolgt durch das Unterzeichnen und Zusenden (per Einschreiben) des peritia-Abnahmeformulars innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Betriebsbereitschaftsanzeige. Teilt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt peritia das Fehlen eines vereinbarten Leistungsmerkmals mit eingeschriebenem Brief mit, so gilt das Programm auch ohne Unterzeichnung der Abnahmeerklärung als abgenommen.
(3) Keine Gewähr übernimmt peritia dafür, daß die überlassene Individual-Software spezielle Erfordernisse des Kunden oder die Tauglichkeit zu einem speziellen Zweck erfüllt.
(4) Der Kunde ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz der Programme, insbesondere für die Sicherung der mit den betreffenden Programmen be- und verarbeiteten Daten.
§ 11 Vorbehalt der Rechte und Schutzrechte Dritter
(1) Peritia behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellter/ten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch peritia dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen und Bearbeiten ist ohne ausdrückliche Einwilligung von peritia untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an peritia zurückzugeben, sofern dem nicht andere Nutzungsvereinbarungen (etwa bei Software) entgegenstehen. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Kunden ist peritia berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
(2) Peritia haftet nicht für die Verletzung etwaiger Patent-, Urheber- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden an vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen. Wird peritia insofern durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Kunde peritia von jeglichen Ansprüchen dieser Art freizustellen. Im Falle einer Inanspruchnahme wird peritia den Kunden unverzüglich informieren.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote, Kostenvoranschläge, Konzeptionen, Pflichtenhefte, Zeichnungen, Prospekte und weitere Unterlagen, die dem Kunden im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß peritia oder verbundene Unternehmen personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 13 Warenrücksendung und Falschlieferung
(1) Warenrücksendungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von peritia zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die „unfrei“ bei peritia eintreffen, werden nicht angenommen.
(2) Falschlieferungen durch peritia sind vom Kunden innerhalb von acht Tagen ab Wareneingang schriftlich zu reklamieren. Die falsch gelieferte Ware wird von peritia oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen kostenfrei beim Kunden abgeholt.
(3) Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muß die Ware „frei Haus“ an peritia zurückgesandt werden; das Transportrisiko trägt der Kunde. Für die Rücknahme derartiger Falschbestellungen erhebt peritia grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6 % des Warenwerts, mindestens jedoch EUR 50,00. Bei falschbestellter versiegelter Software, Hardware und bei Verbrauchsmaterialien, deren Verpackung bzw. Lizenzverpackung geöffnet wurde, ist die Rücknahme bzw. der Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird Fulda als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von peritia.
§ 15 Anwendbares Recht
Für das vorliegende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
§ 16 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahe kommt.